Die Frage nach dem Unterhalt – wer ihn in welcher Höhe und über welchen Zeitraum zu zahlen hat – wird insbesondere nach Trennung bzw. Scheidung einer Ehe interessant. Unterhaltszahlungen können dabei in unterschiedlicher Form geltend gemacht werden. Es wird unterschieden zwischen dem Ehegattenunterhalt, dem Kindesunterhalt und dem Elternunterhalt. Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Unterhaltsformen genauer erläutert werden. Für genaue Details in Ihrem Einzelfall ist ein persönliches Gespräch mit Herrn Rechtsanwalt Dudwiesus aus Langenfeld nötig.
Für Kinder besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie eine Ausbildung / ein Studium abgeschlossen haben. Solange die Kinder minderjährig sind, haben die Eltern eine Barunterhalts-Verpflichtung. Die Zahlung des Kindesunterhalts gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammen (in einer Ehe) oder getrennt bzw. geschieden leben. Wenn die Eltern getrennt leben ist derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zur Kindesunterhaltszahlung verpflichtet, der andere Elternteil leistet seinen Teil durch die Betreuung des Kindes. Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts ergibt sich in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle, variiert jedoch auch je nach Einkommen des Zahlenden. Gerne hilft Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus Mandanten aus Langenfeld oder Solingen dabei den zustehenden Kindesunterhalt zu ermitteln, sollten sie Schwierigkeiten dabei haben.
Ehepartnern, die sich getrennt haben, steht ein Unterhaltsanspruch zu. Der Ehepartner mit dem höheren Einkommen hat dabei den anderen finanziell zu unterstützen. Der Ehegattenunterhalt unterteilt sich in die Bereiche Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt, auf die im Folgenden noch genauer eingegangen wird. Die Themenbereiche Ehegattenunterhalt und dessen Untergebiete können für Laien schnell unübersichtlich werden, weshalb rechtlicher Rat eines erfahrenen Anwalts – wie z. B. Herrn Dudwiesus aus Langenfeld – sehr empfehlenswert ist.
Für den Ehegatten, der während der Ehe nicht oder nur auf sehr geringfügiger Basis gearbeitet hat, besteht Anspruch auf den sog. Trennungsunterhalt und keine Verpflichtung im Jahr nach der Trennung eine Arbeit aufzunehmen. Dieser Anspruch auf den Trennungsunterhalt muss jedoch schriftlich dargelegt werden, eine automatische Auszahlung durch den anderen Ehegatten findet nicht statt. Damit der andere Ehegatte zur Zahlung des Trennungsunterhalts verpflichtet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Ehegatten müssen tatsächlich getrennt leben, der Einfordernde muss bedürftig sein und der zur Kasse gebetene Gatte muss ausreichendes Einkommen besitzen, damit die Unterhaltszahlung nicht seinen eigenen Lebensunterhalt gefährdet. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Obgleich die Ehegatten nach einer Scheidung imstande sein sollten, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, kann es Gründe geben, in denen nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist. Auch für den nachehelichen Unterhalt gilt, dass er schriftlich eingefordert werden muss (unabhängig vom Trennungsunterhalt). Die Regelung über Unterhaltszahlungen nach der Ehe erfolgt zumeist im Scheidungsverfahren. Damit Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, müssen entsprechende Unterhaltsgründe vorliegen. Darunter fallen z.B. die Betreuung der Kinder, Anspruch wegen Krankheit / Alter, die die Aussicht auf Erwerbstätigkeit eher schmälern oder Anspruch wegen Arbeitslosigkeit.
Dem Gesetz nach, sind Kinder verpflichtet für den Unterhalt der Eltern zu sorgen, soweit es ihre finanziellen Möglichkeiten zulassen. Sobald Eltern oder zumindest ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht werden soll, stellt sich schnell heraus, dass die Kosten dieser Unterbringung sich nicht durch Rente und Pflegeversicherung decken lassen. Zwar greift an dieser Stelle ggf. der Sozialhilfeträger ein, die hier gezahlten Zuschüsse fordert dieser jedoch dann von unterhaltspflichtigen Kindern ein. Wenn Kinder außerstande sind, neben ihren übrigen Verpflichtungen noch den Elternunterhalt zu zahlen, entfällt diese Pflicht (§ 1603 Abs. 1 BGB).