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Gewaltschutzgesetz schützt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Gewaltschutzgesetz schützt davor, vorsätzlich und widerrechtlich von einer anderen Person an Körper und Gesundheit oder der Freiheit verletzt zu werden.

Die Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Integrität soll verhindert werden. Dabei fällt die Ausübung psychischer Gewalt unter das Gewaltschutzgesetz, wenn die psychische Gewallt ein solches Außmaß erreicht hat, dass sie zu Gesundheitsschäden führt.
Hingegen wir das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch das Gewaltschutzgesetz nicht geschützt. Dieses wird vielmehr nach allgemeinem Deliktsrecht mit seinen Schadensersatz und Unterlassungsansprüchen geschützt.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 77 11 vom 23.05.2011
Normen: BGB §§ 1004, 823 I, II; GewSchG § 1
[bns]
 

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