E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Umgangsregelung muss für eine Vollstreckung hinreichend konkret geregelt sein

Die Ausübung des Umgangsechts muss in einem gerichtlichen Beschluss hinreichend konkret und hinreichend bestimmt geregelt sein, wenn eine Vollstreckung aufgrund der Nichtgewährung des Umgangs durch die Kindesmutter erfolgt.

Insbesondere setzt eine hinreichend konkrete und bestimmte Regelung voraus, dass Art, Ort und Zeit des Umgangsrechts eindeutig geregelt sind.
Fehlt bei einer Umgangsrechtsregelung die Angabe der Zeit, zu welcher die gemeinsamen Kinder abgegeben werden sollen, bzw. abgeholt werden sollen, so kann eine Vollstreckung aus einem solchen Titel nicht erfolgen, insbesondere kann nicht immer angenommen werden, dass sich die jeweiligen Elternteile über die Übergabezeiten bzw. Abholzeiten einvernehmlich einigen können.
 
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil OLG Bamberg 7 WF 356 12 vom 12.03.2013
Normen: FamFG §§ 89, 87 IV
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-25 wid-29 drtm-bns 2024-11-25