E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Pflicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit bei Unterschreitung der 40 Stunden-Grenze

Ist ein Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet und übt der Unterhaltspflichtige eine Berufstätigkeit aus, die 40 Stunden die Woche unterschreitet, so ist der Unterhaltspflichtige zur Ausübung einer Nebentätigkeit verpflichtet, mit der er die 40-Stunden Grenze erreicht.

Die gesteigerte Unterhaltspflicht erfordert gegebenenfalls auch die Ausübung einer Tätigkeit, die unter dem Ausbildungsniveau liegt.

Im Rahmen der objektiven Zumutbarkeit einer Tätigkeit sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 4 WF 122 11 vom 12.08.2011
Normen: BGB § 1603 II 1, 2
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22