E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Aufhebung der Sicherungshaft beim Abschiebungshindernis

Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist.


Im Haftaufhebungsverfahren muss das Gericht auch prüfen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung aus anderen Erwägungen entfallen ist. Es darf sich nicht auf die von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Ergibt die Sachaufklärung im Haftaufhebungsverfahren, dass die Abschiebung nicht innerhalb des angeordneten Zeitraums durchführbar ist, ist die Haft von Amts wegen aufzuheben, zumal die Haft der Sicherung der Abschiebung dient.

Das Haftaufhebungsverfahren dient dem Zweck, zu verhindern, dass der Betroffene auf Grund einer Haftanordnung inhaftiert bleibt, die jedenfalls objektiv nicht (mehr) gerechtfertigt ist.

Die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu der Entscheidung über eine Haftverlängerung ist nämlich nicht zulässig. Sie diente nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Abschiebung. Eine nur mittelbare Sicherung dieses Zwecks sieht das Gesetz nicht vor.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 180 16 vom 20.09.2017
Normen: FamFG § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21