Im Haftaufhebungsverfahren muss das Gericht auch prüfen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung aus anderen Erwägungen entfallen ist. Es darf sich nicht auf die von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Ergibt die Sachaufklärung im Haftaufhebungsverfahren, dass die Abschiebung nicht innerhalb des angeordneten Zeitraums durchführbar ist, ist die Haft von Amts wegen aufzuheben, zumal die Haft der Sicherung der Abschiebung dient.
Das Haftaufhebungsverfahren dient dem Zweck, zu verhindern, dass der Betroffene auf Grund einer Haftanordnung inhaftiert bleibt, die jedenfalls objektiv nicht (mehr) gerechtfertigt ist.
Die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu der Entscheidung über eine Haftverlängerung ist nämlich nicht zulässig. Sie diente nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Abschiebung. Eine nur mittelbare Sicherung dieses Zwecks sieht das Gesetz nicht vor.
Normen: FamFG § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1