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Beantragung eines Zwangsmittels kann nur ein mal abgerechnet werden

Beantragt ein Rechtsanwalt wiederholt ein Zwangsmittel, weil ein vorher beantragtes Zwangsmittel unwirksam geblieben ist, so kann er die wiederholte Beantragung des Zwangsmittels nur ein mal abrechnen.


Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung beträgt 0,3. Diese Gebühr entgilt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung stellt nach der ZPO eine einzige besondere Angelegenheit dar.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZB 68 19 vom 20.02.2020
[bns]
 

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