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Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen unmittelbar vor der Anhörung ist zu spät

Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll oder Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises ist.

Vor jeder Betreuerbestellung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, das dem Betroffenen zu eröffnen ist, mithin zur Verfügung gestellt werden soll.

Das Sachverständigengutachten ist dem Betroffenen rechtzeitig zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen. Eine Zurverfügungstellung kurz vor dem Gerichtstermin zur mündlichen Verhandlung ist in jedem Fall zu spät, da der Betroffene sich dann nicht mehr angemessen zur Sache äußern kann.

Ein im Rahmen einer Betreuerbestellung angefertigtes Gutachten hat sich auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrecken.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 485 19 vom 04.03.2020
[bns]
 

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