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Verfahrenspfleger kann auch noch in der zweiten Instanz angehört werden

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten.

Er soll im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und im Verfahren begleitet werden.

Hat das Amtsgericht es in einem Betreuungsverfahren in verfahrenswidriger Weise unterlassen, für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem ? nunmehr von ihm bestellten ? Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 504 19 vom 06.05.2020
[bns]
 

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