E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Zur Unterhaltspflicht gehören auch Klassenfahrten

Der unterhaltspflichtige Elternteil ist im Rahmen der Unterhaltszahlungen auch zur Übernahme der zusätzlichen Kosten einer Klassenfahrt verpflichtet.

Der monatliche Regelunterhalt für das Kind, den der unterhaltspflichtige Elternteil zahlen muss, soll die Kosten für Lebenshaltung und gewöhnlichen Aufwand abdecken. Dazu gehören auch Ausbildungskosten für Schule und Studium. Soweit durch unvorhersehbare Ereignisse zusätzliche Aufwendungen entstehen, muss der Unterhaltsverpflichtete möglicherweise auch diese Aufwendungen als Sonderbedarf zahlen.

Auf dem Rechtswege versuchten daher auch zwei Schwestern ihren Vater dazu zu bewegen, dass er die anteilig anfallenden Kosten für eine Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht übernimmt. Gegen die Auffassung der Vorinstanz verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz den Vater zur Zahlung, da es sich in beiden Fällen um Sonderbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder handele. In beiden Fällen fehle es an der Vorhersehbarkeit wie auch der Kalkulierbarkeit der Aufwandshöhe. Eine Abdeckung durch den Regelbedarf komme daher nicht in Betracht.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-04 wid-29 drtm-bns 2024-12-04